Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Inkasso- und Forderungsmanagementleistungen
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der HOLEP Debt Solutions GmbH - Inkasso, nachfolgend „HOLEP“, und ihren Auftraggebern über Inkasso-, Forderungsmanagement- und damit zusammenhängende Dienstleistungen.
- Das Leistungsangebot von HOLEP richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
- Verbraucher werden auf Grundlage dieser AGB nicht Auftraggeber von HOLEP.
- Schuldner einer an HOLEP übergebenen Forderung werden durch diese AGB nicht Vertragspartner von HOLEP.
- Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn HOLEP ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen HOLEP und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Registrierung und Tätigkeit von HOLEP
- HOLEP ist ein gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierter Inkassodienstleister.
- Die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister besteht seit dem 20.08.2026.
- Aktenzeichen beim Bundesamt für Justiz: 2026 0003 8271
- HOLEP erbringt Inkasso- und Rechtsdienstleistungen ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Befugnisse.
3. Gegenstand der Leistungen
- Gegenstand der Tätigkeit von HOLEP ist insbesondere die Prüfung, Verwaltung, außergerichtliche Geltendmachung und Einziehung von Forderungen.
-
Zu den Leistungen können insbesondere gehören:
- Forderungsprüfung,
- Forderungsmanagement,
- außergerichtliche Zahlungsaufforderungen,
- Kommunikation mit Schuldnern,
- Prüfung und Bearbeitung von Einwendungen,
- Vereinbarung zulässiger Zahlungsmodalitäten,
- Zahlungsüberwachung,
- zulässige Adress- und Kontaktermittlungen,
- Vorbereitung weiterer Rechtsverfolgungsmaßnahmen,
- Durchführung sonstiger nach dem RDG zulässiger Tätigkeiten.
- Der konkrete Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag, Rahmenvertrag, Angebot oder einer sonstigen Vereinbarung zwischen HOLEP und dem Auftraggeber.
- HOLEP schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg und übernimmt insbesondere keine Garantie für die vollständige oder teilweise Realisierung einer Forderung.
4. Auftragserteilung und Annahme
- Forderungen können über die von HOLEP bereitgestellten oder vereinbarten Übermittlungswege eingereicht werden.
- Die Einreichung einer Forderung stellt ein Angebot des Auftraggebers zur Übernahme der Forderungsbearbeitung dar.
- HOLEP ist berechtigt, Forderungen vor Annahme rechtlich, tatsächlich und wirtschaftlich zu prüfen.
-
HOLEP kann einzelne Forderungen insbesondere ablehnen, wenn:
- Zweifel am Bestehen oder an der Durchsetzbarkeit der Forderung bestehen,
- erforderliche Informationen oder Unterlagen fehlen,
- die Forderung bereits erheblich bestritten ist,
- ein Interessenkonflikt besteht,
- gesetzliche oder regulatorische Gründe einer Bearbeitung entgegenstehen,
- Anhaltspunkte für eine rechtswidrige, missbräuchliche oder unberechtigte Forderung bestehen oder
- eine ordnungsgemäße Bearbeitung aus sonstigen Gründen nicht gewährleistet werden kann.
- Ein Anspruch des Auftraggebers auf Übernahme einer bestimmten Forderung besteht nicht.
5. Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, HOLEP sämtliche für die Forderungsbearbeitung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und aktuell zur Verfügung zu stellen.
-
Der Auftraggeber versichert insbesondere nach bestem Wissen, dass:
- die übergebene Forderung tatsächlich besteht,
- die geltend gemachte Forderung der Höhe nach zutreffend ist,
- die Forderung fällig ist beziehungsweise die Voraussetzungen ihrer Geltendmachung vorliegen,
- die zugrunde liegenden Verträge und Rechtsgeschäfte wirksam zustande gekommen sind,
- erforderliche gesetzliche Informations-, Belehrungs- und Nachweispflichten eingehalten wurden,
- die Forderung nicht bereits erfüllt, erlassen oder anderweitig erledigt wurde und
- HOLEP keine für die rechtliche Bewertung wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden.
-
Der Auftraggeber stellt HOLEP auf Verlangen insbesondere zur Verfügung:
- Verträge,
- Bestellungen,
- Rechnungen,
- Leistungsnachweise,
- Mahnungen,
- Kündigungen oder Widerrufe,
- Korrespondenz,
- Zahlungsinformationen sowie
- sonstige für die Forderungsprüfung erforderliche Unterlagen.
-
Der Auftraggeber informiert HOLEP unverzüglich über:
- Zahlungen und Teilzahlungen,
- Gutschriften,
- Rückbuchungen,
- Einwendungen,
- Aufrechnungen,
- Vergleiche,
- Stundungen,
- Ratenzahlungen,
- Insolvenzverfahren,
- Gerichtsverfahren und
- sonstige Veränderungen der Forderung.
- Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die der Schuldner nach Übergabe der Forderung unmittelbar an den Auftraggeber leistet.
6. Datenschutz und Datenübermittlung
- Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass personenbezogene Daten rechtmäßig an HOLEP übermittelt werden dürfen.
- Der Auftraggeber übermittelt nur solche personenbezogenen Daten, die zur Prüfung, Bearbeitung und Durchsetzung der jeweiligen Forderung erforderlich sind.
- Besondere Kategorien personenbezogener Daten sollen nur übermittelt werden, soweit dies im konkreten Fall erforderlich und rechtlich zulässig ist.
- Soweit HOLEP im Rahmen der Inkassodienstleistung eigenständig über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet, handelt HOLEP als eigenständig datenschutzrechtlich Verantwortlicher.
- Weitere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von HOLEP.
7. Durchführung der Forderungsbearbeitung
- HOLEP entscheidet unter Berücksichtigung des jeweiligen Auftrags, der gesetzlichen Anforderungen und der Umstände des Einzelfalls über geeignete Inkassomaßnahmen.
-
HOLEP kann insbesondere:
- Zahlungsaufforderungen versenden,
- per Brief, E-Mail, SMS, Telefon oder über digitale Kommunikationswege kommunizieren,
- Zahlungsinformationen und Zahlungslinks bereitstellen,
- Einwendungen entgegennehmen und prüfen,
- Zahlungseingänge überwachen,
- zulässige Adress- und Kontaktermittlungen durchführen und
- weitere gesetzlich zulässige Maßnahmen zur Forderungsrealisierung ergreifen.
- HOLEP ist berechtigt, Reihenfolge, Zeitpunkt, Häufigkeit und Kommunikationsweg der einzelnen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Gesetzliche Informations- und Darlegungspflichten gegenüber Schuldnern werden beachtet.
8. Einsatz digitaler, automatisierter und KI-gestützter Systeme
- HOLEP ist berechtigt, zur Durchführung und Unterstützung seiner Dienstleistungen moderne digitale, automatisierte und KI-gestützte Systeme einzusetzen.
-
Diese Systeme können insbesondere eingesetzt werden für:
- Datenübernahme und Datenstrukturierung,
- Dokumentenanalyse,
- Vorgangszuordnung und Priorisierung,
- Erstellung und Prüfung von Kommunikationsentwürfen,
- E-Mail-, SMS-, Chat- und Telefonkommunikation,
- Qualitätssicherung,
- Unterstützung interner Bearbeitungsprozesse und
- Prozessautomatisierung.
- HOLEP kann hierfür geeignete externe IT-, Cloud-, Kommunikations-, Automatisierungs- und KI-Dienstleister einsetzen.
- Der Einsatz solcher Systeme erfolgt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des Datenschutzrechts und der jeweils anwendbaren Vorschriften über künstliche Intelligenz.
- Die rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der übernommenen Inkassodienstleistung verbleibt bei HOLEP.
- Soweit gesetzlich eine menschliche Prüfung oder Entscheidung erforderlich ist, wird eine solche gewährleistet.
- Rechtlich erhebliche Maßnahmen werden nicht ausschließlich auf Grundlage einer automatisierten KI-Entscheidung getroffen, soweit dies gesetzlich nicht ausdrücklich zulässig ist.
9. Zinsen, Kosten und Nebenforderungen
- HOLEP ist berechtigt, im Rahmen des jeweiligen Auftrags neben der Hauptforderung gesetzlich oder vertraglich geschuldete Zinsen sowie zulässige Nebenforderungen geltend zu machen.
- Inkassokosten werden gegenüber Schuldnern ausschließlich im gesetzlich zulässigen und erstattungsfähigen Umfang geltend gemacht.
- Der Auftraggeber informiert HOLEP über bereits geltend gemachte Mahn-, Rechtsanwalts-, Inkasso- oder sonstige Rechtsverfolgungskosten.
- Eine doppelte Geltendmachung nicht erstattungsfähiger Rechtsverfolgungskosten erfolgt nicht.
10. Vergütung von HOLEP
- Die vom Auftraggeber an HOLEP zu zahlende Vergütung richtet sich nach einer gesonderten Vergütungsvereinbarung.
- Diese wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 13c RDG in Textform geschlossen und ausdrücklich als Vergütungsvereinbarung beziehungsweise in vergleichbarer Weise bezeichnet.
- Die Vergütungsvereinbarung wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen von der Vollmacht und anderen Vereinbarungen getrennt dargestellt.
- Diese AGB legen für sich allein keine konkrete Vergütung oder Gebührenhöhe fest.
- Die gegenüber dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung und die gegenüber einem Schuldner gesetzlich erstattungsfähigen Inkassokosten können voneinander abweichen.
- Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inkassokosten gegenüber dem Schuldner als Schaden nur in dem gesetzlich erstattungsfähigen Umfang verlangt werden können.
11. Direktzahlungen und sonstige Erledigungen
- Zahlungen eines Schuldners unmittelbar an den Auftraggeber nach Übergabe der Forderung sind HOLEP unverzüglich mitzuteilen.
-
Dasselbe gilt, wenn sich eine Forderung durch:
- Aufrechnung,
- Erlass,
- Gutschrift,
- Rückabwicklung,
- Vergleich oder
- auf sonstige Weise
- Die vergütungsrechtlichen Folgen richten sich nach der gesonderten Vergütungsvereinbarung.
12. Bestrittene Forderungen
- Bestreitet ein Schuldner die Forderung ganz oder teilweise, prüft HOLEP das weitere Vorgehen im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse.
- HOLEP kann vom Auftraggeber weitere Unterlagen, Nachweise oder Stellungnahmen anfordern.
- Bis zur Bereitstellung erforderlicher Informationen kann die weitere Bearbeitung ausgesetzt werden.
- Erfordert die weitere Rechtsverfolgung Tätigkeiten, die außerhalb der gesetzlichen Befugnisse von HOLEP liegen, kann die Einschaltung eines hierzu befugten Rechtsanwalts erforderlich werden.
- Eine Beauftragung eines Rechtsanwalts erfolgt nicht automatisch, sondern nur entsprechend der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung beziehungsweise einer gesonderten Freigabe.
13. Ratenzahlungen, Stundungen und Vergleiche
- HOLEP kann im Rahmen einer entsprechenden Ermächtigung mit Schuldnern Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen treffen.
- Gesetzliche Informationspflichten gegenüber Schuldnern werden hierbei beachtet.
-
Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Hauptforderung oder der Abschluss eines Vergleichs, durch den die Hauptforderung reduziert wird, erfolgt nur:
- nach Zustimmung des Auftraggebers oder
- innerhalb einer zuvor ausdrücklich erteilten Vergleichsvollmacht.
14. Gerichtliche Maßnahmen und Fremdkosten
-
Gerichtliche Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie die Einschaltung von Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern oder sonstigen externen Stellen erfolgen nur, soweit dies:
- vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst ist oder
- vom Auftraggeber gesondert freigegeben wurde.
- Für kostenpflichtige Maßnahmen kann HOLEP vorab einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
- Gerichts-, Gerichtsvollzieher-, Rechtsanwalts-, Ermittlungs- und sonstige Fremdkosten werden entsprechend der jeweiligen Vereinbarung mit dem Auftraggeber behandelt.
- Gesetzlich zwingende Kostenregelungen bleiben unberührt.
15. Fremdgelder
- Von HOLEP für Rechnung eines Auftraggebers vereinnahmte Fremdgelder werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen behandelt.
- Fremdgelder werden unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weitergeleitet oder auf ein gesondertes Konto eingezahlt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, HOLEP eine zutreffende Bankverbindung mitzuteilen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
- HOLEP ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Bankverbindung und des Zahlungsempfängers vorzunehmen.
16. Kommunikation
- Die Kommunikation zwischen HOLEP und dem Auftraggeber kann grundsätzlich elektronisch erfolgen.
- Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, vertragsbezogene Informationen, Statusmeldungen, Dokumente und Abrechnungen insbesondere per E-Mail, Kundenportal oder über andere vereinbarte elektronische Kommunikationswege zu erhalten.
- Der Auftraggeber hält seine Kontakt- und Stammdaten aktuell.
- Änderungen sind HOLEP unverzüglich mitzuteilen.
17. Vertraulichkeit
- HOLEP und der Auftraggeber behandeln vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich.
- Informationen dürfen nur verwendet werden, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Auftrags oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
- Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
- Gesetzliche Auskunfts-, Offenlegungs-, Melde- und Dokumentationspflichten bleiben unberührt.
18. Haftung
-
HOLEP haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie
- in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HOLEP nur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
- Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- HOLEP haftet insbesondere nicht für die Uneinbringlichkeit einer Forderung oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Schuldners.
- HOLEP haftet nicht für Nachteile, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet mitgeteilten Informationen des Auftraggebers beruhen, soweit HOLEP diese Umstände nicht zu vertreten hat.
- Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen sowie die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung bleiben unberührt.
19. Laufzeit und Kündigung
- Einzelne Inkassoaufträge enden mit ihrer vollständigen Erledigung, Rückgabe oder sonstigen Beendigung.
- Soweit ein unbefristeter Rahmenvertrag geschlossen wurde und keine abweichende Vereinbarung besteht, kann dieser von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
-
Ein wichtiger Grund kann für HOLEP insbesondere vorliegen, wenn:
- wiederholt unrichtige oder unvollständige Forderungsdaten übermittelt werden,
- erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit übergebener Forderungen bestehen,
- der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten trotz Aufforderung verletzt oder
- die Fortführung der Geschäftsbeziehung aus rechtlichen oder regulatorischen Gründen nicht zumutbar ist.
- Bereits entstandene Vergütungs- und Kostenerstattungsansprüche bleiben von der Beendigung des Vertragsverhältnisses unberührt.
20. Änderungen der AGB
- HOLEP kann diese AGB für zukünftige Aufträge anpassen, wenn dies insbesondere aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Änderungen, technischer Entwicklungen oder Änderungen des Leistungsangebots erforderlich ist.
- Für bereits abgeschlossene Aufträge gelten Änderungen nur, soweit dies vereinbart wurde oder gesetzlich zulässig beziehungsweise erforderlich ist.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen HOLEP und dem Auftraggeber haben stets Vorrang vor diesen AGB.
21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Für die Geschäftsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.
- HOLEP bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
22. Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
- An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
HOLEP Debt Solutions GmbH - Inkasso
Bei den Mühren 1
20457 Hamburg
Germany
Geschäftsführer: Nils Schrewe
Telefon: +49 4089756900
E-Mail: inkasso@holepdebt.de
Registrierter Inkassodienstleister gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG
Aktenzeichen Bundesamt für Justiz: 2026 0003 8271
Stand: 20. August 2026