Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Inkasso- und Forderungsmanagementleistungen

HOLEP Debt Solutions GmbH - Inkasso
Stand: 20. August 2026

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der HOLEP Debt Solutions GmbH - Inkasso, nachfolgend „HOLEP“, und ihren Auftraggebern über Inkasso-, Forderungsmanagement- und damit zusammenhängende Dienstleistungen.
  2. Das Leistungsangebot von HOLEP richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  3. Verbraucher werden auf Grundlage dieser AGB nicht Auftraggeber von HOLEP.
  4. Schuldner einer an HOLEP übergebenen Forderung werden durch diese AGB nicht Vertragspartner von HOLEP.
  5. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn HOLEP ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
  6. Individuelle Vereinbarungen zwischen HOLEP und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Registrierung und Tätigkeit von HOLEP

  1. HOLEP ist ein gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierter Inkassodienstleister.
  2. Die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister besteht seit dem 20.08.2026.
  3. Aktenzeichen beim Bundesamt für Justiz: 2026 0003 8271
  4. HOLEP erbringt Inkasso- und Rechtsdienstleistungen ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Befugnisse.

3. Gegenstand der Leistungen

  1. Gegenstand der Tätigkeit von HOLEP ist insbesondere die Prüfung, Verwaltung, außergerichtliche Geltendmachung und Einziehung von Forderungen.
  2. Zu den Leistungen können insbesondere gehören:
    • Forderungsprüfung,
    • Forderungsmanagement,
    • außergerichtliche Zahlungsaufforderungen,
    • Kommunikation mit Schuldnern,
    • Prüfung und Bearbeitung von Einwendungen,
    • Vereinbarung zulässiger Zahlungsmodalitäten,
    • Zahlungsüberwachung,
    • zulässige Adress- und Kontaktermittlungen,
    • Vorbereitung weiterer Rechtsverfolgungsmaßnahmen,
    • Durchführung sonstiger nach dem RDG zulässiger Tätigkeiten.
  3. Der konkrete Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag, Rahmenvertrag, Angebot oder einer sonstigen Vereinbarung zwischen HOLEP und dem Auftraggeber.
  4. HOLEP schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg und übernimmt insbesondere keine Garantie für die vollständige oder teilweise Realisierung einer Forderung.

4. Auftragserteilung und Annahme

  1. Forderungen können über die von HOLEP bereitgestellten oder vereinbarten Übermittlungswege eingereicht werden.
  2. Die Einreichung einer Forderung stellt ein Angebot des Auftraggebers zur Übernahme der Forderungsbearbeitung dar.
  3. HOLEP ist berechtigt, Forderungen vor Annahme rechtlich, tatsächlich und wirtschaftlich zu prüfen.
  4. HOLEP kann einzelne Forderungen insbesondere ablehnen, wenn:
    • Zweifel am Bestehen oder an der Durchsetzbarkeit der Forderung bestehen,
    • erforderliche Informationen oder Unterlagen fehlen,
    • die Forderung bereits erheblich bestritten ist,
    • ein Interessenkonflikt besteht,
    • gesetzliche oder regulatorische Gründe einer Bearbeitung entgegenstehen,
    • Anhaltspunkte für eine rechtswidrige, missbräuchliche oder unberechtigte Forderung bestehen oder
    • eine ordnungsgemäße Bearbeitung aus sonstigen Gründen nicht gewährleistet werden kann.
  5. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Übernahme einer bestimmten Forderung besteht nicht.

5. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, HOLEP sämtliche für die Forderungsbearbeitung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und aktuell zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Auftraggeber versichert insbesondere nach bestem Wissen, dass:
    • die übergebene Forderung tatsächlich besteht,
    • die geltend gemachte Forderung der Höhe nach zutreffend ist,
    • die Forderung fällig ist beziehungsweise die Voraussetzungen ihrer Geltendmachung vorliegen,
    • die zugrunde liegenden Verträge und Rechtsgeschäfte wirksam zustande gekommen sind,
    • erforderliche gesetzliche Informations-, Belehrungs- und Nachweispflichten eingehalten wurden,
    • die Forderung nicht bereits erfüllt, erlassen oder anderweitig erledigt wurde und
    • HOLEP keine für die rechtliche Bewertung wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden.
  3. Der Auftraggeber stellt HOLEP auf Verlangen insbesondere zur Verfügung:
    • Verträge,
    • Bestellungen,
    • Rechnungen,
    • Leistungsnachweise,
    • Mahnungen,
    • Kündigungen oder Widerrufe,
    • Korrespondenz,
    • Zahlungsinformationen sowie
    • sonstige für die Forderungsprüfung erforderliche Unterlagen.
  4. Der Auftraggeber informiert HOLEP unverzüglich über:
    • Zahlungen und Teilzahlungen,
    • Gutschriften,
    • Rückbuchungen,
    • Einwendungen,
    • Aufrechnungen,
    • Vergleiche,
    • Stundungen,
    • Ratenzahlungen,
    • Insolvenzverfahren,
    • Gerichtsverfahren und
    • sonstige Veränderungen der Forderung.
  5. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die der Schuldner nach Übergabe der Forderung unmittelbar an den Auftraggeber leistet.

6. Datenschutz und Datenübermittlung

  1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass personenbezogene Daten rechtmäßig an HOLEP übermittelt werden dürfen.
  2. Der Auftraggeber übermittelt nur solche personenbezogenen Daten, die zur Prüfung, Bearbeitung und Durchsetzung der jeweiligen Forderung erforderlich sind.
  3. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sollen nur übermittelt werden, soweit dies im konkreten Fall erforderlich und rechtlich zulässig ist.
  4. Soweit HOLEP im Rahmen der Inkassodienstleistung eigenständig über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet, handelt HOLEP als eigenständig datenschutzrechtlich Verantwortlicher.
  5. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von HOLEP.

7. Durchführung der Forderungsbearbeitung

  1. HOLEP entscheidet unter Berücksichtigung des jeweiligen Auftrags, der gesetzlichen Anforderungen und der Umstände des Einzelfalls über geeignete Inkassomaßnahmen.
  2. HOLEP kann insbesondere:
    • Zahlungsaufforderungen versenden,
    • per Brief, E-Mail, SMS, Telefon oder über digitale Kommunikationswege kommunizieren,
    • Zahlungsinformationen und Zahlungslinks bereitstellen,
    • Einwendungen entgegennehmen und prüfen,
    • Zahlungseingänge überwachen,
    • zulässige Adress- und Kontaktermittlungen durchführen und
    • weitere gesetzlich zulässige Maßnahmen zur Forderungsrealisierung ergreifen.
  3. HOLEP ist berechtigt, Reihenfolge, Zeitpunkt, Häufigkeit und Kommunikationsweg der einzelnen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  4. Gesetzliche Informations- und Darlegungspflichten gegenüber Schuldnern werden beachtet.

8. Einsatz digitaler, automatisierter und KI-gestützter Systeme

  1. HOLEP ist berechtigt, zur Durchführung und Unterstützung seiner Dienstleistungen moderne digitale, automatisierte und KI-gestützte Systeme einzusetzen.
  2. Diese Systeme können insbesondere eingesetzt werden für:
    • Datenübernahme und Datenstrukturierung,
    • Dokumentenanalyse,
    • Vorgangszuordnung und Priorisierung,
    • Erstellung und Prüfung von Kommunikationsentwürfen,
    • E-Mail-, SMS-, Chat- und Telefonkommunikation,
    • Qualitätssicherung,
    • Unterstützung interner Bearbeitungsprozesse und
    • Prozessautomatisierung.
  3. HOLEP kann hierfür geeignete externe IT-, Cloud-, Kommunikations-, Automatisierungs- und KI-Dienstleister einsetzen.
  4. Der Einsatz solcher Systeme erfolgt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des Datenschutzrechts und der jeweils anwendbaren Vorschriften über künstliche Intelligenz.
  5. Die rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der übernommenen Inkassodienstleistung verbleibt bei HOLEP.
  6. Soweit gesetzlich eine menschliche Prüfung oder Entscheidung erforderlich ist, wird eine solche gewährleistet.
  7. Rechtlich erhebliche Maßnahmen werden nicht ausschließlich auf Grundlage einer automatisierten KI-Entscheidung getroffen, soweit dies gesetzlich nicht ausdrücklich zulässig ist.

9. Zinsen, Kosten und Nebenforderungen

  1. HOLEP ist berechtigt, im Rahmen des jeweiligen Auftrags neben der Hauptforderung gesetzlich oder vertraglich geschuldete Zinsen sowie zulässige Nebenforderungen geltend zu machen.
  2. Inkassokosten werden gegenüber Schuldnern ausschließlich im gesetzlich zulässigen und erstattungsfähigen Umfang geltend gemacht.
  3. Der Auftraggeber informiert HOLEP über bereits geltend gemachte Mahn-, Rechtsanwalts-, Inkasso- oder sonstige Rechtsverfolgungskosten.
  4. Eine doppelte Geltendmachung nicht erstattungsfähiger Rechtsverfolgungskosten erfolgt nicht.

10. Vergütung von HOLEP

  1. Die vom Auftraggeber an HOLEP zu zahlende Vergütung richtet sich nach einer gesonderten Vergütungsvereinbarung.
  2. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 13c RDG in Textform geschlossen und ausdrücklich als Vergütungsvereinbarung beziehungsweise in vergleichbarer Weise bezeichnet.
  3. Die Vergütungsvereinbarung wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen von der Vollmacht und anderen Vereinbarungen getrennt dargestellt.
  4. Diese AGB legen für sich allein keine konkrete Vergütung oder Gebührenhöhe fest.
  5. Die gegenüber dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung und die gegenüber einem Schuldner gesetzlich erstattungsfähigen Inkassokosten können voneinander abweichen.
  6. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inkassokosten gegenüber dem Schuldner als Schaden nur in dem gesetzlich erstattungsfähigen Umfang verlangt werden können.

11. Direktzahlungen und sonstige Erledigungen

  1. Zahlungen eines Schuldners unmittelbar an den Auftraggeber nach Übergabe der Forderung sind HOLEP unverzüglich mitzuteilen.
  2. Dasselbe gilt, wenn sich eine Forderung durch:
    • Aufrechnung,
    • Erlass,
    • Gutschrift,
    • Rückabwicklung,
    • Vergleich oder
    • auf sonstige Weise
    ganz oder teilweise erledigt.
  3. Die vergütungsrechtlichen Folgen richten sich nach der gesonderten Vergütungsvereinbarung.

12. Bestrittene Forderungen

  1. Bestreitet ein Schuldner die Forderung ganz oder teilweise, prüft HOLEP das weitere Vorgehen im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse.
  2. HOLEP kann vom Auftraggeber weitere Unterlagen, Nachweise oder Stellungnahmen anfordern.
  3. Bis zur Bereitstellung erforderlicher Informationen kann die weitere Bearbeitung ausgesetzt werden.
  4. Erfordert die weitere Rechtsverfolgung Tätigkeiten, die außerhalb der gesetzlichen Befugnisse von HOLEP liegen, kann die Einschaltung eines hierzu befugten Rechtsanwalts erforderlich werden.
  5. Eine Beauftragung eines Rechtsanwalts erfolgt nicht automatisch, sondern nur entsprechend der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung beziehungsweise einer gesonderten Freigabe.

13. Ratenzahlungen, Stundungen und Vergleiche

  1. HOLEP kann im Rahmen einer entsprechenden Ermächtigung mit Schuldnern Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen treffen.
  2. Gesetzliche Informationspflichten gegenüber Schuldnern werden hierbei beachtet.
  3. Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Hauptforderung oder der Abschluss eines Vergleichs, durch den die Hauptforderung reduziert wird, erfolgt nur:
    • nach Zustimmung des Auftraggebers oder
    • innerhalb einer zuvor ausdrücklich erteilten Vergleichsvollmacht.

14. Gerichtliche Maßnahmen und Fremdkosten

  1. Gerichtliche Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie die Einschaltung von Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern oder sonstigen externen Stellen erfolgen nur, soweit dies:
    • vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst ist oder
    • vom Auftraggeber gesondert freigegeben wurde.
  2. Für kostenpflichtige Maßnahmen kann HOLEP vorab einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
  3. Gerichts-, Gerichtsvollzieher-, Rechtsanwalts-, Ermittlungs- und sonstige Fremdkosten werden entsprechend der jeweiligen Vereinbarung mit dem Auftraggeber behandelt.
  4. Gesetzlich zwingende Kostenregelungen bleiben unberührt.

15. Fremdgelder

  1. Von HOLEP für Rechnung eines Auftraggebers vereinnahmte Fremdgelder werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen behandelt.
  2. Fremdgelder werden unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weitergeleitet oder auf ein gesondertes Konto eingezahlt.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, HOLEP eine zutreffende Bankverbindung mitzuteilen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
  4. HOLEP ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Bankverbindung und des Zahlungsempfängers vorzunehmen.

16. Kommunikation

  1. Die Kommunikation zwischen HOLEP und dem Auftraggeber kann grundsätzlich elektronisch erfolgen.
  2. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, vertragsbezogene Informationen, Statusmeldungen, Dokumente und Abrechnungen insbesondere per E-Mail, Kundenportal oder über andere vereinbarte elektronische Kommunikationswege zu erhalten.
  3. Der Auftraggeber hält seine Kontakt- und Stammdaten aktuell.
  4. Änderungen sind HOLEP unverzüglich mitzuteilen.

17. Vertraulichkeit

  1. HOLEP und der Auftraggeber behandeln vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich.
  2. Informationen dürfen nur verwendet werden, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Auftrags oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
  4. Gesetzliche Auskunfts-, Offenlegungs-, Melde- und Dokumentationspflichten bleiben unberührt.

18. Haftung

  1. HOLEP haftet unbeschränkt:
    • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    • für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie
    • in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HOLEP nur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  3. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  4. Im Übrigen ist eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  5. HOLEP haftet insbesondere nicht für die Uneinbringlichkeit einer Forderung oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Schuldners.
  6. HOLEP haftet nicht für Nachteile, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet mitgeteilten Informationen des Auftraggebers beruhen, soweit HOLEP diese Umstände nicht zu vertreten hat.
  7. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen sowie die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung bleiben unberührt.

19. Laufzeit und Kündigung

  1. Einzelne Inkassoaufträge enden mit ihrer vollständigen Erledigung, Rückgabe oder sonstigen Beendigung.
  2. Soweit ein unbefristeter Rahmenvertrag geschlossen wurde und keine abweichende Vereinbarung besteht, kann dieser von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Ein wichtiger Grund kann für HOLEP insbesondere vorliegen, wenn:
    • wiederholt unrichtige oder unvollständige Forderungsdaten übermittelt werden,
    • erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit übergebener Forderungen bestehen,
    • der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten trotz Aufforderung verletzt oder
    • die Fortführung der Geschäftsbeziehung aus rechtlichen oder regulatorischen Gründen nicht zumutbar ist.
  5. Bereits entstandene Vergütungs- und Kostenerstattungsansprüche bleiben von der Beendigung des Vertragsverhältnisses unberührt.

20. Änderungen der AGB

  1. HOLEP kann diese AGB für zukünftige Aufträge anpassen, wenn dies insbesondere aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Änderungen, technischer Entwicklungen oder Änderungen des Leistungsangebots erforderlich ist.
  2. Für bereits abgeschlossene Aufträge gelten Änderungen nur, soweit dies vereinbart wurde oder gesetzlich zulässig beziehungsweise erforderlich ist.
  3. Individuelle Vereinbarungen zwischen HOLEP und dem Auftraggeber haben stets Vorrang vor diesen AGB.

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für die Geschäftsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.
  3. HOLEP bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

22. Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

HOLEP Debt Solutions GmbH - Inkasso
Bei den Mühren 1
20457 Hamburg
Germany

Geschäftsführer: Nils Schrewe

Telefon: +49 4089756900
E-Mail: inkasso@holepdebt.de

Registrierter Inkassodienstleister gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG
Aktenzeichen Bundesamt für Justiz: 2026 0003 8271

Stand: 20. August 2026